Schiedsgericht
§ 23 Schiedsgerichtbarkeit (Auszug aus der Satzung des BVNW)
Der BVNW richtet ein ständiges Schiedsgericht ein. Grundlage hierfür ist die Schiedsordnung.
Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten
a) Zwischen dem BVNW und seinen Mitgliedern
b) Zwischen Mitgliedern für solche Streitigkeiten, die sich aus der gemeinsamen
Mitgliedschaft im BVNW ergeben.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts des BVNW sind:
- Alfons Alberts
- Johannes Sassen
- Marc Kathage
Das Präsidium und jedes Mitglied sind berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen. Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. Ein ordentliches Gericht kann erst angerufen werden, wenn der verbandsinterne Rechtsweg ausgeschöpft ist.